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Laut Arbeitsrecht hat der Angestellte allerdings nicht die Erlaubnis, sich selbst zu beurlauben, ohne dass er dies zuvor mit seinem Vorgesetzten abgesprochen und genehmigt bekommen hat.Die Höhe der Beschwerde oder auf die Zulassung kommt es dabei nicht an. Sämtliche Parteien müssen sich vor dem Landesarbeitsgericht von einem Verbandsvertreter oder von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
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